Kurzarbeit – kurz und knapp erklärt

 

Kurzarbeit soll unvermeidbare Arbeitsausfälle auffangen. Eine der davon am häufigsten betroffenen Branchen ist beispielsweise das Baugewerbe. Hier kommt es vor allem im Winter regelmäßig zu witterungsbedingten Arbeitsausfällen und der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anmelden. Im Jahr 2020 haben sich beim Kurzarbeitergeld Voraussetzungen aufgrund von Corona geändert.

In der Vergangenheit war Kurzarbeit dazu da, witterungsbedingte Ausfälle und die damit verbundenen Auswirkungen aufzufangen. Als Saison-KuG konnten nur bestimmte Branchen von dieser Regelung profitieren. Wenn Aufträge aus unvermeidbaren Gründen ausbleiben oder aufgrund der Witterung Arbeiten verschoben werden müssen, sind die Mitarbeiter von Lohnausfall oder gar Arbeitsplatzverlust bedroht. Davor soll die Kurzarbeit und die damit verbundenen Entgeltersatzleistung schützen.

 

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Seit Corona haben nun alle Unternehmen die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld, abgekürzt KuG genannt, zu beantragen. Allerdings kann der Arbeitgeber das nicht ohne weiteres bestimmen, sondern er muss es mit Dir als Arbeitnehmer vereinbaren. Das geschieht entweder durch den Tarifvertrag oder über den Arbeitsvertrag. Es besteht zudem eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats, sofern ein solcher im Unternehmen vorhanden ist. Die Höhe der Kurzarbeitergeldzahlung liegt in den ersten drei Monaten bei 60 oder 67 Prozent des Nettoeinkommens.

 

Bisherige Kurzarbeitbestimmungen und Neuregelung im Jahr 2020

Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber mit einigen Änderungen den Zugang zum Bezug von KuG erleichtert. Im Fokus dieser Maßnahmen stand, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie zu lindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Kurzarbeit statt Kündigung: So kann nun jedes Unternehmen seit dem 1.März 2020 Kurzarbeit anmelden. Voraussetzung: Der Arbeitsausfall im laufenden Monat betrifft mindestens zehn Prozent der Beschäftigten und der Entgeltausfall übersteigt zehn Prozent.

 

Wie hoch ist Dein Einkommen während der Kurzarbeit und wie wird gezahlt?

Zunächst vereinbart der Arbeitgeber mit der Belegschaft Kurzarbeit. Danach meldet er bei der zuständigen Stelle die Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber zahlt es Dir zusammen mit der Lohnabrechnung aus und geht damit in Vorkasse. Eine Erstattung an das Unternehmen erfolgt im Nachgang von der Agentur für Arbeit.
Wenn Du kinderlos bist, erhältst Du maximal 60 Prozent Deines ausgefallenen Nettoeinkommens als KuG. Eltern bekommen 67 Prozent. Aufgrund von Corona gibt es in diesem Jahr eine stufenweise Anpassung der Kurzarbeitergeldzahlungen, abhängig von der Dauer des Bezugs. Als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Bezugsdauer gilt der Monat März im Jahr 2020. Das bedeutet, dass Du frühestens im Juni 2020 von der höheren Auszahlung profitieren kannst.
Besteht für Deinen Arbeitsplatz länger als drei Monate Kurzarbeit und ist der Arbeitsausfall größer als 50 Prozent, erhältst Du ab dem vierten Monat 70 Prozent Deines ausgefallenen Nettoeinkommens. Eltern bekommen 77 Prozent. Eine weitere Erhöhung folgt im siebten Monat des andauernden Kurzarbeitergeldbezugs. Dann bekommst Du 80 Prozent als alleinstehende Person und 87 Prozent als Arbeitnehmer mit Kind.
Diese abweichende Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Ist die Auszahlung begrenzt?

Du kannst maximal für 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Ausnahme bilden die Unternehmen, die bereits vor dem 31. Dezember 2019 Kurzarbeit angeordnet und beantragt haben. Hier besteht die Möglichkeit, KuG 21 Monate lang zu erhalten, aber begrenzt bis zum 31. Dezember 2020.

 

Wird Nebeneinkommen auf Kurzarbeitergeldzahlungen angerechnet?

Eine Besonderheit im Jahr 2020 gibt es auch bei der Hinzuverdienstgrenze. Diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres und erlaubt Dir einen Hinzuverdienst bis zur Höhe Deines bisherigen Einkommens. Minijobs sind davon jedoch ausgenommen und werden nicht angerechnet. Abweichende Bestimmungen kommen möglicherweise zur Anwendung, wenn Du den Nebenjob vor der Einführung der Kurzarbeit ausgeübt hast oder Du in einem systemrelevanten Bereich arbeitest.

 

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Auch wenn durch die Kurzarbeit Lohn steuerfrei ausgezahlt wird, kann es bei der Einkommensteuererklärung dennoch zu Nachzahlungen kommen. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn Du mit Deinem Partner oder Partnerin die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt hast.

 

Auswirkungen von Kurzarbeit auf Urlaub und Krankheit

Wenn Du Dich im Urlaub befindest, erhältst Du kein Kurzarbeitergeld. Hier zahlt Dein Arbeitgeber wie gewohnt das vereinbarte Urlaubsentgelt und ein eventuell zusätzliches Urlaubsgeld. Wenn Du noch Urlaubstage für das laufende Jahr zur Verfügung hast, müssen diese verplant werden. Resturlaub aus dem Vorjahr musst Du vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abbauen.

Erkrankst Du während der Kurzarbeit, dann erhältst Du auch während der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld. Dauert während der Kurzarbeit Krankheit länger als die gesetzliche Lohnfortzahlung, dann zahlt Dir die Krankenkasse nach Antragstellung Krankengeld.